Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Die hier dargestellten Informationen gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage. Alle Angaben und Verweise auf Links sind nur zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsleistung dar. Sie erfolgen daher ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für rechtsverbindliche Auskünfte sind ausschließlich entsprechende Fachbehörden zuständig. Stand: 09.11.2022
Regelungen für Tarifbeschäftigte
"Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit)." (§2 Abs.1 FPfZG)
Kurz und knapp
Rechtsanspruch: ja, ab 26 Beschäftigten
Höchstdauer: 24 Monate
Voraussetzung: Pflege in häuslicher Umgebung einer*s nahen Angehörigen (Pflegegrad 1-5)
Nachweis: Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über Pflegebedürftigkeit an das Dezernat 4.1.1
Lohnersatz: nein. Es kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
Regelungen für Beamt*innen
Entsprechende Anwendung gemäß §67 LBG NRW
Der Familienpflegezeit-Rechner des BMFSFJ ist eine Berechnungshilfe und kann Beschäftigten eine erste, auf ihre persönliche Lebens- und Einkommenssituation abgestimmte, Orientierung geben.