Regelungen des TV-L, TzBfG und LBG NRW
Die hier dargestellten Informationen gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage. Alle Angaben und Verweise auf Links sind nur zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsleistung dar. Sie erfolgen daher ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für rechtsverbindliche Auskünfte sind ausschließlich entsprechende Fachbehörden zuständig. Stand: 09.11.2022
Möglichkeiten der Freistellung
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Arbeitsbefreiung (§29 Abs. 1 lit. e) aa) TV-L)
Beschäftigte haben Anspruch auf einen Tag Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts bei "schwerer Erkrankung einer*s Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt." Die Freistellung dient der kurzfristigen, unvorhersehbar eintretenden und vorübergehenden Übernahme der notwendigen Pflege oder Betreuung und der Organisation der weiteren Pflege oder Betreuung. Die Freistellung ist daher nur möglich, wenn eine andere Person zur Übernahme dieser Aufgabe nicht zur Verfügung steht.
Hierbei muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit der*s Beschäftigten zur vorläufigen Pflege vorgelegt werden.
Sonderurlaub (§28 TV-L)
"Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten."
Bitte beachten: Durch die Beurlaubung ruht das Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten. Mit Beginn der Beurlaubung endet die Versicherungs- und Beitragspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung
Nähere Auskünfte sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger erhältlich.
Der Antrag auf Sonderurlaub sowie ein Merkblatt hinsichtlich der wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Nebenfolgen sind hier abrufbar.
Regelungen für Beamt*innen
Arbeitsbefreiung (§33 Abs.1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung - FrUrlV NRW)
Beamt*innen können unter Fortzahlung ihrer Bezüge für einen Tag im Kalenderjahr vom Dienst freigestellt werden, wenn ein*e im selben Haushalt lebende*r Angehörige*r schwer erkrankt.
Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung der erkrankten Person durch die*den Beschäftigte*n zur vorläufigen Pflege muss dem Arbeitgeber (Dezernat 4.2.2) vorgelegt werden.
Sonderurlaub (§64 Landesbeamtengesetz - LBG NRW, Urlaub aus familiären Gründen und §92 Abs.1 Bundesbeamtengesetz)
Beamt*innen haben die Möglichkeit, unter Wegfall der Bezüge Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen, wenn zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen und wenn ein*e pflegebedürftige*r Angehörige*r tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Die Dauer des Urlaubs darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.
Möglichkeiten der Teilzeit
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§11 Abs. 1 lit .b) TV-L)
Beschäftigte können Teilzeitbeschäftigung beantragen, wenn ein*e pflegebedürftige*r Angehörige*r (nach ärztlichem Gutachten) betreut oder gepflegt wird und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen. Beschäftigte können auch eine Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 5 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung beantragen, sodass nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch wieder die zuvor bestehende Arbeitszeit gilt. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Arbeitszeit unbefristet verringert.
Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
• Anspruch auf Verringerung ab 15 Beschäftigten
• Betriebliche Gründe stehen der Arbeitsreduzierung nicht entgegen
• Ankündigungsfrist drei Monate vor gewünschtem Beginn
Regelungen für Beamt*innen
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen (§64 LBG NRW)
Beamt*innen können eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit für die Betreuung oder Pflege einer*s pflegebedürftigen Angehörigen (nach ärztlichem Gutachten) beantragen. Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann auf Antrag (spätestens 6 Monate vor Ablauf) verlängert werden.