"Mein Kind, sein erstes Smartphone und ich" | Vortrag der kath. Bildungsstätte Wuppertal
"Mein Kind, sein erstes Smartphone und ich" | Vortrag der kath. Bildungsstätte Wuppertal
Das Mutterschutzrecht gewährt für die Zeit vor und nach der Entbindung Schwangeren einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.
Kernstück des Mutterschutzrechtes ist das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen.
Eine Studentin, für die das MuSchG gilt, ist jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Die Position schwangerer und stillender Studentinnen ist durch das MuSchG deutlich gestärkt worden. So besteht jetzt eine Erfassungs- und Meldepflicht von schwangeren Studentinnen sowie analog zur anlassunabhängigen Bewertung von Arbeitsplätzen auf mögliche Gefährdungen von Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind eine anlassunabhängige Bewertung von Studienprogrammen und Studienabläufen auf mögliche Gefährdungen. Die wesentlichen Neuregelungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten.
Ausführliche Erläuterungen zum MuSchG sind hier abrufbar.
Den vollständigen Gesetzestext des MuSchGs finden Sie hier.
Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen und Abläufe des novellierten Mutterschutzgesetzes aufgeführt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 stehen dem Arbeitgeber i. S. d. MuSchG gleich die Ausbildungsstellen (Universität oder Praktikumsstelle), mit denen das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht.
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Universität – die entsprechenden Pflichten.
Nach § 15 Abs. 1 soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Universität mittteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Hierzu können Sie hier das Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“ herunterladen. Zudem soll eine stillende Studentin der Universität unverzüglich mitteilen, dass sie stillt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht, jedoch können sich Studentinnen nur dann auf die Schutzbestimmungen des MuSchG berufen, wenn sie der Universität angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, Studienbescheinigung).
Bitte senden Sie das Formular Mitteilung einer Schwangerschaft zusammen mit den Anlagen vorzugsweise per E-Mail an eine der folgenden Adressen:
Bergische Universität Wuppertal
Studierendensekretariat
Gaußstraße 20
42097 Wuppertal
studierendensekretariat[at]uni-wuppertal.de
Bergische Universität Wuppertal
Internationales Studierendensekretariat
Gaußstraße 20
42097 Wuppertal
(bei Bildungsausländer*innen)
Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen sowohl an das Dezernat 4, Organisation und Personal, als auch an das Studierendensekretariat/Internationale Studierendensekretariat richten.
Mitteilungspflicht der Universität
Nach § 27 ist die Universität verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen bestimmte Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, zu machen.
Gefährdungsbeurteilung und Gesprächsangebot seitens der Universität
Gem. § 10 Abs. 2 wird die Universität eine Gefährdungsbeurteilung der Ausbildungsbedingungen vornehmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Außerdem wird die Universität der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeits- bzw. Studienbedingungen anbieten. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Lehrkräfte, bei denen Sie Lehrveranstaltungen/Prüfungen belegen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
Beantragung nachteilsausgleichender Maßnahmen im Prüfungswesen durch die Studentin
Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft nachteilsausgleichende Maßnahmen beantragen. Ansprechpartner ist der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die zuständige Sachbearbeitung des Zentralen Prüfungsamtes.
Beantragung einer Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft durch die Studentin
Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft eine Beurlaubung beantragen. Die Schwangerschaft muss dabei mindestens drei Monate in dem betreffenden Semester liegen, ansonsten ist eine Beurlaubung nicht möglich. Ein entsprechender Antrag ist im Studierendensekretariat zu stellen. Wegen einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, (…) oder Prüfungen abzulegen.
Ausführliche Informationen zur Beurlaubung finden Sie auf den Internetseiten des Studierendensekretariats (studierendensekretariat.uni-wuppertal.de).
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Familienbüro
Frau Gierth
Raum: K.12.30-35
Tel.: 0202 439-5041
familienbuero[at]uni-wuppertal.de
https://www.familienbuero.uni-wuppertal.de
Dezernat 5, Abteilung 5.5: Frau Schelkes, Herr Ueberholz
Raum: L.10.20 und L.10.09
Tel.: 0202 439-3401
arbeitsschutz[at]uni-wuppertal.de
https://dez5.uni-wuppertal.de/de/ansprechpartnerinnen/abt-55-arbeitssicherheit-und-gesundheitsschutz/
Studierendensekretariat
Studierenden-Service-Center: direkt am Haupteingang
Tel.: 0202 439-5000
Studierendensekretariat[at]uni-wuppertal.de
Oder bei Bildungsausländerinnen:
Internationales Studierendensekretariat
Studierenden-Service-Center: direkt am Haupteingang
Tel.: +49 (0) 202 439-5139
Still-, Ruhe- und Wickelräume
Eine Liste der Räume ist unter folgendem Link aufgeführt: https://www.familienbuero.uni-wuppertal.de/de/kinderbetreuung-infrastruktur/still-und-wickelraeume/