Jetzt anmelden: adventliches Lagerfeuer für universitätsangehörige Eltern
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Das Mutterschutzrecht gewährt für die Zeit vor und nach der Entbindung Schwangeren einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.
Kernstück des Mutterschutzrechtes ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Bei gültigem Arbeitsvertrag wird Tarifbeschäftigten während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen danach) Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Dieses wird nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet und beträgt maximal 13 Euro für jeden Kalendertag. Lag das durchschnittliche Einkommen darüber, muss der Arbeitgeber die Differenz zuschießen. War das Arbeitsverhältnis befristet und endet es während der Schutzfrist, entfällt der Arbeitgeberzuschuss und es wird nur noch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt.
Vertretungsregelungen während des Mutterschutzes von Tarifbeschäftigten
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten dem Arbeitgeber die Gehaltskosten, sodass ohne finanzielle Verluste eine Vertretung für diese Zeit eingestellt werden kann.
Kontakt bzw. weitere Informationen: Herr Peter Berger (Dezernat 4): pberger{at}uni-wuppertal.de.
Für die Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde.
Vertretungsregelungen während des Mutterschutzes von Beamtinnen
Um die Mutterschutzvertretungen in den einzelnen Abteilungen zu finanzieren, hat das Rektorat hat einen Vertretungsfond eingerichtet.
Kontakt bzw. weitere Informationen: Herr Ludger Gützlaff (Dezernat 4): guetzlaff{at}uni-wuppertal.de
Werdende Mütter sollen den Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, sobald ihnen der Zustand bekannt ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Empfehlung.
Tarifbeschäftigte in Technik und Verwaltung können ihre Mitteilung der Schwangerschaft ans Sachgebiet 4.3.1 senden, Ansprechpartner*innen je nach Buchstabenrate siehe entsprechende Webseite.
Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte können ihre Mitteilung der Schwangerschaft ans Sachgebiet 4.3.2 senden, Ansprechpartner*innen je nach Buchstabenrate siehe entsprechende Webseite.
Beamtinnen können ihre Mitteilung der Schwangerschaft ans Sachgebiet 4.2.2 senden, Ansprechpartner*innen je nach Buchstabenrate siehe entsprechende Webseite.
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. a) TV-L haben Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf 1 Tag bezahlter Freistellung von der Arbeit, wenn die Ehefrau oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des*der Beschäftigten ein Kind zur Welt bringt. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Die Dienstbefreiung muss anlässlich der Geburt zeitnah in Anspruch genommen werden.
Informieren Sie sich auch bei der Elterngeldstelle, ob die Dienstbefreiung evtl. nachteilige Folgen für die Zahlung des Elterngeldes haben könnte.
- Tarifbeschäftigte in Technik und Verwaltung wenden sich hinsichtlich der Dienstbefreiung bitte an das Sachgebiet 4.1.1.
- Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte wenden sich hinsichtlich der Dienstbefreiung bitte an das Dekanat ihrer Fakultät.